Findet innerhalb eines Mietobjektes ein Übergang auf Wärmelieferung in Bestandsmietverhältnissen bspw. durch einen Contractor statt, so finden seit dem 01. Juli 2013 § 556c BGB und die zugehörige Wärmelieferverordnung Anwendung.
Hat nach § 556 c I BGB der Mieter die Betriebskosten für Wärme oder Warmwasser zu tragen und stellt der Vermieter die Versorgung von der Eigenversorgung auf die eigenständig gewerbliche Lieferung durch einen Wärmelieferanten (Wärmelieferung) um, so hat der Mieter die Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten zu tragen, wenn
1.die Wärme mit verbesserter Effizienz entweder aus einer vom Wärmelieferanten errichteten neuen Anlage oder aus einem Wärmenetz geliefert wird und
2.die Kosten der Wärmelieferung die Betriebskosten für die bisherige Eigenversorgung mit Wärme oder Warmwasser nicht übersteigen.